Hinweis · 2. September 2026

Die ersten Wochen in der Erbengemeinschaft

Markus Elling · Lesedauer etwa acht Minuten

Einfamilienhaus mit Vorgarten und Eingangstreppe

Mit dem Tod geht der Nachlass als Ganzes auf die Erben über. Sind es mehrere, entsteht eine Erbengemeinschaft. Sie ist keine Gesellschaft mit Geschäftsführer. Über einen Nachlassgegenstand verfügen die Miterben nur gemeinsam. Das steht in § 2040 BGB und wird in der ersten Woche oft vergessen, wenn jemand das Auto ummeldet oder die Mietkaution „schon mal“ auf das eigene Konto legt.

Was sofort zu sichern ist

Das Haus braucht weiterhin Versicherung, Heizung im Winter und jemanden, der die Post aus dem Briefkasten nimmt. Die Grundsteuer und die Abschlagszahlungen an Versorger laufen weiter. Wer von den Miterben das überweist, hat später einen Ersatzanspruch gegen die Gemeinschaft, sofern die Ausgabe erforderlich war. Eigenmächtig die Wohnung eines Geschwisterteils räumen ist keine Sicherungsmaßnahme. Schlüssel vervielfältigen und an alle verteilen ist oft der ruhigere erste Schritt als das Schloss auszutauschen.

Bank und Erbschein

Viele Banken sperren das Konto, bis ein Erbschein oder ein eröffnetes notarielles Testament mit Protokoll vorliegt. Ein handschriftliches Testament, auch ein wirksames, überzeugt die Filiale in der Mönckebergstraße selten allein. Der Erbschein wird beim Nachlassgericht beantragt, in Hamburg beim Amtsgericht. Zuständig ist in der Regel das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Der Antrag nennt die Erben, den Güterstand und die Verfügung oder die gesetzliche Erbfolge. Falsche Angaben sind nicht nur peinlich, sie können die Haftung gegenüber den übergangenen Personen verschärfen.

Verwaltung bis zur Auseinandersetzung

Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung beschließen die Miterben nach der Größe ihrer Erbteile. Dringende Erhaltungsmaßnahmen darf ein Miterbe allein treffen. Der Verkauf des Hauses ist keine Erhaltungsmaßnahme. Auch die Vermietung an einen Bekannten für einen Freundschaftspreis ist es nicht. Wer im Haus wohnen bleibt, schuldet den anderen oft eine Nutzungsentschädigung, sobald sie die Nutzung verlangen und die Wohnung nicht zum Nachlasszweck benötigt wird. Die Höhe folgt nicht aus einem Bauchgefühl, sondern aus der ortsüblichen Miete abzüglich dessen, was der Bewohner an Lasten trägt.

Auseinandersetzung

Jeder Miterbe kann grundsätzlich jederzeit Auseinandersetzung verlangen. Aufschub gibt es, wenn das Testament sie für eine Zeit verbietet oder wenn ein Teilungsplan noch unbillig wäre. Praktisch einigen sich viele über einen Abkauf: einer übernimmt das Haus, die anderen erhalten einen Betrag, das Grundbuch wird umgeschrieben. Dafür brauchen alle die gleiche Zahl. Ein Gutachten dauert in Hamburg oft mehrere Wochen. Wer nur einen Makler fragt, hat eine Schätzung, keinen Wert, den die finanzierende Bank ohne Nachfrage akzeptiert.

In Bergedorf haben drei Geschwister 2025 genau diesen Weg genommen. Die Wartezeit auf den Gutachter war der Punkt, der im Nachhinein zu lang war. Ein zweiter Name auf der Liste am Anfang hätte die Wochen gekürzt. Das steht auch in der Schilderung des Mandats, nicht als Werbesatz, sondern als Ablauf, den wir seitdem anders beginnen.

Wer nicht weiß, ob ein Erbschein oder erst das Eröffnungsprotokoll fehlt, kann das im Gespräch zur Erbengemeinschaft klären, bevor Briefe an alle Verwandten gehen.