Hinweis · 12. März 2026
Was ein eigenhändiges Testament tragen muss
In Hamburg liegen viele Verfügungen in einer Schublade: eine Seite, Kugelschreiber, Unterschrift. Manche davon tragen. Manche sehen vollständig aus und scheitern an der Form. Der Unterschied steht in § 2247 BGB und ist enger, als die meisten Mandanten annehmen.
Handschrift und Unterschrift
Der Erblasser muss die Erklärung eigenhändig schreiben und unterschreiben. Eigenhändig heißt: der ganze Text von seiner Hand, nicht von der Hand des Ehepartners, nicht diktiert an eine andere Person, die mitschreibt. Die Unterschrift soll den Text abschließen. Ein Vorname allein reicht in der Regel nicht, wenn der Familienname fehlt und die Person sich sonst nicht so unterschreibt. Ort und Datum soll das Testament angeben. Fehlen sie, ist die Verfügung nicht schon deshalb unwirksam. Fehlen sie bei zwei Testamenten, wird später schwer zu sagen, welches das jüngere ist.
Ein am Computer geschriebener Text mit handschriftlicher Unterschrift ist kein eigenhändiges Testament. Auch ein Formular, in dem nur die Namen eingesetzt sind, genügt nicht, wenn der übrige Text gedruckt ist. Wer schlecht schreiben kann, ist deshalb nicht rechtlos: ab 18 Jahren bleibt die notarielle Beurkundung, und wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann nur notariell testieren, nicht eigenhändig.
Was in den Text gehört
Die Erbeinsetzung in klaren Worten: wer Erbe wird und zu welchem Anteil. Ersatzerben, falls der zuerst Genannte wegfällt. Vermächtnisse als einzelne Gegenstände, nicht als „der ganze Hausrat“, wenn darunter das Klavier und der Oldtimer verschieden behandelt werden sollen. Eine Auflage, wenn jemand eine Sache nur unter einer Bedingung bekommen soll. Ein Testamentsvollstrecker nur, wenn wirklich jemand das Haus bis zum Verkauf halten oder Minderjährige schützen soll. Jede dieser Anordnungen kann man weglassen. Was man weglässt, fällt in die gesetzliche Erbfolge oder in die Auslegung.
Ehegatten
Ein gemeinschaftliches Testament dürfen Ehegatten und eingetragene Lebenspartner errichten. Nach § 2267 BGB genügt es, wenn einer den Text schreibt und beide unterschreiben. Zwei Freunde, Geschwister oder ein unverheiratetes Paar können das nicht. Sie brauchen jeder ein eigenes Testament oder einen notariellen Erbvertrag, wenn sie sich binden wollen.
Wo das Papier liegt
Die Schublade ist üblich und riskant. Wer das Blatt nicht findet, beantragt einen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge. Die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht kostet eine Gebühr und sorgt dafür, dass das Nachlassgericht im Sterbefall von der Verfügung erfährt. Ein notarielles Testament wird ohnehin in die Verwahrung genommen. Für ein einfaches Einzeltestament mit einem Erben und ohne Grundstücksübertragung unter Auflagen bleibt die eigenhändige Form oft ausreichend, wenn die Schrift lesbar ist und die Person sie selbst führen kann.
Wann der Notar die ruhigere Form ist
Mehrere Grundstücke, eine Vor- und Nacherbschaft, ein behinderter Abkömmling, ein Unternehmen, ein Pflichtteilsverzicht oder der Wunsch, dass die Bank das Testament ohne zusätzlichen Erbschein anerkennt. In diesen Lagen spart die Urkunde später oft den Streit über die Lesart einer Zeile. Die Kanzlei schreibt den Entwurf, der Notar beurkundet. Beides sind verschiedene Rechnungen.
Wer einen vorhandenen Text prüfen lassen will, bringt die Urschrift oder eine vollständige Abschrift in die Sprechstunde. Eine allgemeine Regel ersetzt die Durchsicht der eigenen Seite nicht.