Hinweis · 4. Mai 2026
Berliner Testament: Bindung, Kinder, Strafklausel
Das Berliner Testament ist kein Formular aus der Schublade eines Standesamts, sondern die übliche Kurzform eines gemeinschaftlichen Testaments: die Ehegatten setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, und nach dem Tod des länger Lebenden sollen die Kinder erben. So steht es in vielen Wohnzimmern in Harvestehude und in vielen Reihenhäusern in Bergedorf. Die Schwierigkeiten beginnen nicht beim ersten Satz, sondern bei der Bindung und beim Pflichtteil.
Was wechselbezüglich ist
Verfügungen sind wechselbezüglich, wenn anzunehmen ist, dass die eine nicht ohne die andere getroffen sein würde. Die Einsetzung des Ehegatten und die Einsetzung der gemeinsamen Kinder hängen in der Regel zusammen. Solange beide leben, kann jeder seine wechselbezügliche Verfügung durch notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Die Erklärung muss dem anderen zugehen. Ein stilles neues Testament in der Schublade beseitigt die Bindung nicht.
Nach dem Tod des ersten Ehegatten ist der Überlebende an die wechselbezüglichen Verfügungen gebunden. Er kann das Haus nicht einfach einem neuen Partner zuwenden, wenn die Kinder als Schlusserben eingesetzt sind. Ausnahmen sind eng: ein Pflichtteilsanspruch, den er selbst hätte, oder eine im Testament vorbehaltene Änderung. Wer sich diese Freiheit erhalten will, muss sie in den Text schreiben, solange beide unterschreiben können.
Der Pflichtteil beim ersten Todesfall
Kinder, die erst nach dem zweiten Tod erben sollen, sind beim ersten Tod enterbt, auch wenn das niemand so nennt. Sie können den Pflichtteil verlangen: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Bei Zugewinngemeinschaft und einem Kind liegt der gesetzliche Erbteil des Kindes bei der Hälfte, der Pflichtteil bei einem Viertel des Nachlasses. Zwei Kinder haben gesetzlich je ein Viertel, der Pflichtteil beträgt je ein Achtel, weil der Ehegatte neben dem pauschalen Zugewinnausgleich die andere Hälfte hält. Die Rechnung verschiebt sich mit dem Güterstand und mit weiteren Abkömmlingen. Deshalb rechnen wir sie am konkreten Nachlass, nicht am Küchentisch mit einer einzigen Zahl für alle Familien.
Pflichtteilsstrafklausel
Viele Entwürfe sagen: wer beim ersten Tod den Pflichtteil fordert, soll auch beim zweiten Tod nur den Pflichtteil bekommen. Das kann den Druck aus der Familie nehmen. Die Klausel muss die Personen treffen, die sie meinen soll. Ein Vordruck, der „die gemeinschaftlichen Kinder“ nennt, lässt ein Kind aus einer früheren Ehe außen vor. Genau dort ist in Altona ein Mandat entstanden: die Tochter aus erster Ehe stand nicht in der Klausel, der Sohn aus der zweiten schon. Der neue Entwurf nennt beide mit Namen und sagt, was mit einem Vermächtnis geschieht, wenn der Pflichtteil verlangt wird.
Wiederheirat und Erbvertrag
Wer nach dem Tod des Partners noch einmal heiraten möchte, ohne die Kinder zu enterben, braucht eine Wiederverheiratungsklausel, die sagt, was dann mit dem Vermögen geschieht. Ein Berliner Testament ist dafür oft zu grob. Ein notarieller Erbvertrag kann die Bindung enger oder weiter ziehen und auch Personen einbeziehen, die nicht Ehegatten sind. Die Kanzlei entwirft die Regelung, die Beurkundung bleibt beim Notar.
Wer ein vorhandenes Berliner Testament mitbringen will, findet den Ablauf unter Testamentberatung.